Du fragst Dich, ob Du Anspruch auf Bildungsurlaub hast? Hier findest Du alles, was Du über Bildungsurlaub in Baden-Württemberg wissen musst.
- Arbeitnehmer*innen
- Landesbeamt*innen und Landesrichter*innen
- Auszubildende und Studierende der DHBW
- Bei Vollzeitbeschäftigung: 5 Tage im Jahr
- Auszubildende und Studierende: 5 Tage in der gesamte Ausbildungszeit
- Mindestens 12 Monate im Beschäftigungsverhältnis
- Antragsstellung mind. 9 Wochen vor Kursbeginn
- Begrenzung für Kleinstbetriebe
- In Betrieben bis 10 Mitarbeiter*innen: Kein Anspruch
Wenn Du in Baden-Württemberg beschäftigt bist, kannst Du als Arbeitnehmer*in grundsätzlich Bildungsurlaub beantragen. Auch Landesbeamt*innen, Landesrichter*innen sowie Studierende und Auszubildende der DHBW haben diese Möglichkeit.
In Baden-Württemberg hast Du bei einer 5-Tage Arbeitswoche Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub. Arbeitest Du in Teilzeit, reduzieren sich auch die Tage, die Du für einen Bildungsurlaub beanspruchen kannst. Es ist keine Übertragbarkeit auf das Folgejahr möglich. Für Studierende und Auszubildende ist ein Bildungsurlaub von fünf Tagen für die gesamte Studien- bzw. Ausbildungszeit vorgesehen.
Wir sind in Baden-Württemberg als Träger anerkannt, allerdings werden einzelne Veranstaltungen dort nicht separat geprüft. Unsere Kurse entsprechen dennoch den Vorgaben des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg. Kläre am besten vorab mit Deinem Arbeitgeber, ob eine Freistellung auf dieser Basis möglich ist.
Den Antrag für Deinen Bildungsurlaub musst Du mindestens neun Wochen vor Kursbeginn bei Deinem Arbeitgeber bzw. Deiner Arbeitgeberin vorlegen. Diese*r ist dazu verpflichtet, Dich spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Kurse oder Seminare darüber zu informieren, ob Dein Antrag abgelehnt wird oder nicht.
In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich eine Begrenzung für Kleinstbetriebe, die bis zu zehn Beschäftigte haben. Hier entfällt Dein Anrecht auf Bildungsurlaub. Gleiches gilt, wenn schon mindestens 10% des im Betrieb bestehenden Anspruchs auf Bildungsurlaub genehmigt wurde. Aber Kopf hoch! Im Folgejahr kannst Du erneut einen Antrag stellen.